http.//www.bl.ch/zmg 5. Die Frist beginnt mit der Übermittlung der Anordnung an den Dienst zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Überschreitung die Gültigkeit der Anordnung nicht tangiert (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 274 N 4). 6. In denjenigen Fällen, bei welchen die Frist von 24 Stunden zur Einreichung des Genehmigungsantrags gemäss Art.