Mit Eingabe vom 3. April 2017 hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung beantragt. 3. Die Anordnung betreffend die (rückwirkende) Auskunft der Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. 4. Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.