Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft, Luzern und Jura führten gegen A.____ separat diverse Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB). 2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ordnete in ihrer Untersuchung am 16. Februar 2017 die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxxx xxx xx xx xx des Mobil-Telefons des Beschuldigten für die Dauer von sechs Monaten an. Mit Eingabe vom 3. April 2017 hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung beantragt.