90 Abs. 1 SVG und Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG) unter diesen Umständen (geklärter Sachverhalt) den als erheblich zu wertenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten (Schutz der Privatsphäre) nicht. 12. Da im vorliegenden Fall die Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschuldigten nicht als verhältnismässig gelten kann, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2016 (350 16 80)