Unter Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich deshalb nicht, das Mobiltelefon zu entsiegeln. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann auch ohne Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschuldigten erfüllt werden, ist doch der Sachverhalt bezüglich der „Warnung“ vom 24. Dezember 2015 (bisher bekanntes Foto) bereits jetzt genügend geklärt, so dass eine strafrechtliche Beurteilung erfolgen kann. Die Staatsanwaltschaft legt in der Folge auch nicht dar, über welche wesentlichen und für das Verfahren notwendigen Informationen sie noch nicht verfügt, die durch eine Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon gewonnen werden können.