Eine Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ist deshalb zur Klärung dieses Sachverhalts nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft macht auch nicht geltend, dass der Beschuldigte weitere Delikte begangen haben soll. 10. Bei einer Durchsuchung des Mobiltelefons handelt es sich um einen empfindlichen Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten, kann die Staatsanwaltschaft doch sämtliche Fotos einsehen. Zudem erhält sie Kenntnis von der gesamten noch gespeicherten Kommunikation des Beschuldigten (Zeitpunkt und Gesprächspartner, Inhalt von SMS, WhatsApp etc.).