Dieses habe er um 13:47 Uhr auf Facebook veröffentlicht (Anzeigen der Polizei, Verkehrsaufsicht 1, vom 18. Januar 2016 und 27. Januar 2016 und Einvernahme von A.___ vom 14. Januar 2016). Dieser Sachverhalt wird durch den Beschuldigten insofern bestätigt, als dass er angibt, das besagte Foto nicht selber auf Facebook gestellt zu haben. Zudem hat er eingestanden, dass sich das Foto auf seinem Mobiltelefon befindet (Stellungnahme vom 2. Februar 2016). Der Sachverhalt lässt sich aufgrund der in den Akten enthaltenen Fotos klären. Eine Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ist deshalb zur Klärung dieses Sachverhalts nicht notwendig.