Bei der Prüfung der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit i.e.S.) ist das öffentliche Interesse mit der Beeinträchtigung des Grundrechts des Betroffenen abzuwägen. Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und deren Zeitdauer zu berücksichtigen (W EBER, a.a.O., Art. 197 N 10 f.).