Grundsatz überhaupt gegeben sind (konkreter bzw. hinreichender Tatverdacht, kein absolut geschütztes Geheimnis, potenzielle Beweistauglichkeit usw.). 8. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO i.V.m. Art. 36 BV können Zwangsmassnahmen zudem nur ergriffen werden, wenn diese verhältnismässig sind. Insbesondere dürfen keine milderen Massnahmen vorhanden sein (Erforderlichkeit) und die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit i.e.S.) ist das öffentliche Interesse mit der Beeinträchtigung des Grundrechts des Betroffenen abzuwägen.