248 N 40 f.). Im Entsiegelungsverfahren hat das Gericht deshalb zu prüfen, ob von der Strafverfolgungsbehörde zu Recht geltend gemacht wird, eine Aufzeichnung unterliege der Beschlagnahme und könne daher durchsucht werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Inhabers gegenüber dem Verfahrensinteresse zurückzutreten hat (DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 403).