Zudem soll der Beschuldigte am 24. Dezember 2015, 15:53 Uhr, über einen WhatsApp-Gruppenchat das betreffende Foto verschickt haben. 3. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2016 hat der Beschuldigte die Abweisung des Entsiegelungsantrags beantragt. Er macht geltend, dass er das Foto nicht auf Facebook veröffentlicht habe. Dies sei durch A.___ geschehen. Das auf dem Mobiltelefon gespeicherte Foto sei kein Beweis, dass er es als Lenker eines fahrenden Fahrzeugs gemacht habe. 4. Gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 StPO, § 14 Abs. 4 EG