Die Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zur Klärung eines Sachverhalts und damit eine Entsiegelung ist nicht notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft über die wesentlichen und für das Verfahren notwendigen Informationen verfügt. Eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG) rechtfertigt unter diesen Umständen (geklärter Sachverhalt) den als erheblich zu wertenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten (Schutz der Privatsphäre) nicht. Erwägungen