{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-80_2016-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c3e04d5-8759-48ee-9bab-369533dc8f0a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433511", "Checksum": "28e60b175a86ad7484b67e20e9ff1622"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-80_2016-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=156084ac-60d6-47d6-83b9-e1289a9d1c06", "Checksum": "018b3afebca4382dcc9b31db033cae5f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 16 80", "350 2016 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.02.2016 350 16 80 (350 2016 80)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 19.02.2016 350 16 80 (350 2016 80)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 19.02.2016 350 16 80 (350 2016 80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung eines Mobiltelefons in einem Verfahren betreffend einfache Widerhandlung gegen das SVG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:21:18", "Checksum": "81e5b3731751a5fb8d60d20b71366df8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.02.2016 350 16 80 (350 2016 80)\nRegeste:\nEntsiegelung eines Mobiltelefons in einem Verfahren betreffend einfache Widerhandlung gegen das SVG\n\n 8. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO i.V.m. Art. 36 BV können Zwangsmassnahmen\nzudem nur ergriffen werden, wenn diese verhältnismässig sind. Insbesondere dürfen\nkeine milderen Massnahmen vorhanden sein (Erforderlichkeit) und die Bedeutung der\nStraftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit\n(Verhältnismässigkeit i.e.S.) ist das öffentliche Interesse mit der Beeinträchtigung des\nGrundrechts des Betroffenen abzuwägen. Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob\ndas öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die\nkonkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung sind\njeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und deren Zeitdauer\nzu berücksichtigen (W EBER, a.a.O., Art. 197 N 10 f.).\n9. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, als Lenker eines\nPersonenwagens aus dem fahrenden Auto Fotoaufnahmen einer semistationären\nRadaranlage gemacht und diese in der Folge auf Facebook in einer 3‘200 Mitglieder\numfassenden geheimen Gruppe „Y.___“ gestellt zu haben mit dem Zweck, andere\nGruppenmitglieder vor der Geschwindigkeitskontrolle zu warnen. Zudem soll der\nBeschuldigte am 24. Dezember 2015, 15:53 Uhr (vermutlich 12:53 Uhr), über einen\nWhatsApp-Gruppenchat das betreffende Foto verschickt haben. A.___ hat bestätigt,\ndass er am 24. Dezember 2015, 12:53 Uhr, von der Rufnummer xxx yy zz des\nBeschuldigten in einem WhatsApp-Gruppenchat das fragliche Foto erhalten habe.\nDieses habe er um 13:47 Uhr auf Facebook veröffentlicht (Anzeigen der Polizei,\nVerkehrsaufsicht 1, vom 18. Januar 2016 und 27. Januar 2016 und Einvernahme von\nA.___ vom 14. Januar 2016). Dieser Sachverhalt wird durch den Beschuldigten insofern\nbestätigt, als dass er angibt, das besagte Foto nicht selber auf Facebook gestellt zu\nhaben. Zudem hat er eingestanden, dass sich das Foto auf seinem Mobiltelefon befindet\n(Stellungnahme vom 2. Februar 2016). Der Sachverhalt lässt sich aufgrund der in den\nAkten enthaltenen Fotos klären. Eine Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon des\nBeschuldigten ist deshalb zur Klärung dieses Sachverhalts nicht notwendig. Die\nStaatsanwaltschaft macht auch nicht geltend, dass der Beschuldigte weitere Delikte\nbegangen haben soll.\n10. Bei einer Durchsuchung des Mobiltelefons handelt es sich um einen empfindlichen\nEingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten, kann die Staatsanwaltschaft doch\nsämtliche Fotos einsehen. Zudem erhält sie Kenntnis von der gesamten noch\ngespeicherten Kommunikation des Beschuldigten (Zeitpunkt und Gesprächspartner,\nInhalt von SMS, WhatsApp etc.). Dabei handelt es sich um einen Grundrechtseingriff,\nwelcher vergleichbar mit einer Telefonüberwachung gemäss Art. 269 ff. StPO ist. Zudem\nist zu beachten, dass zwar auch bei Übertretungen Zwangsmassnahmen und damit\nDurchsuchungen im Rahmen der Untersuchung zulässig sind (JONAS W EBER, in: Marcel\nAlexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl.,\nBasel 2014, Art. 197 N 10), je geringfügiger ein Gesetzesverstoss aber zu werten ist,\ndesto eher droht eine Zwangsmassnahme unverhältnismässig i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. d\nStPO zu sein (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas\nHansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 197 N 15).\n11. Unter Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich deshalb nicht, das Mobiltelefon zu\nentsiegeln. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann auch ohne\nEntsiegelung des Mobiltelefons des Beschuldigten erfüllt werden, ist doch der\nSachverhalt bezüglich der „Warnung“ vom 24. Dezember 2015 (bisher bekanntes Foto)\nbereits jetzt genügend geklärt, so dass eine strafrechtliche Beurteilung erfolgen kann.\nDie Staatsanwaltschaft legt in der Folge auch nicht dar, über welche wesentlichen und\nfür das Verfahren notwendigen Informationen sie noch nicht verfügt, die durch eine\nAuswertung der Daten auf dem Mobiltelefon gewonnen werden können. Ein\ndarüberhinausgehender hinreichender Tatverdacht, welcher eine Entsiegelung\nrechtfertigen könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Des\nWeiteren rechtfertigen die hier verfolgten Delikte (einfache Verletzung der\nVerkehrsregeln und Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und\nArt. 98a Abs. 3 lit. a SVG) unter diesen Umständen (geklärter Sachverhalt) den als\nerheblich zu wertenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten (Schutz der\nPrivatsphäre) nicht.\n12. Da im vorliegenden Fall die Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschuldigten nicht als\nverhältnismässig gelten kann, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen.\nEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2016 (350 16 80)\n"}