{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-80_2016-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c3e04d5-8759-48ee-9bab-369533dc8f0a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "28e60b175a86ad7484b67e20e9ff1622"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-80_2016-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=156084ac-60d6-47d6-83b9-e1289a9d1c06", "Checksum": "018b3afebca4382dcc9b31db033cae5f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 16 80", "350 2016 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.02.2016 350 16 80 (350 2016 80)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 19.02.2016 350 16 80 (350 2016 80)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 19.02.2016 350 16 80 (350 2016 80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung eines Mobiltelefons in einem Verfahren betreffend einfache Widerhandlung gegen das SVG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:34", "Checksum": "37dca072eb0898b704c6d0653c35bb07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.02.2016 350 16 80 (350 2016 80)\nRegeste:\nEntsiegelung eines Mobiltelefons in einem Verfahren betreffend einfache Widerhandlung gegen das SVG\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen den Beschuldigten eine\nUntersuchung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Warnung vor\nVerkehrskontrollen (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG). Mit Verfügung\nvom 25. Januar 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon des\nBeschuldigten (iPhone, IMEI xxxx) und ordnete dessen Durchsuchung von\nSchriftstücken sowie Ton- und Bildaufzeichnungen, insbesondere Fotos und Videos vom\n24. Dezember 2015, 13:47 Uhr, der semistationären Radaranlage in X.___ an. Zu einem\nanhand der Akten nicht nachvollziehbaren Zeitpunkt beantragte der Beschuldigte die\nSiegelung des Mobiltelefons.\n2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht die\nEntsieglung und Durchsuchung des Mobiltelefons beantragt. Sie macht im Wesentlichen\ngeltend, dass der Beschuldigte verdächtigt werde, als Lenker eines Personenwagens\naus dem fahrenden Auto Fotoaufnahmen einer Geschwindigkeitsmessanlage gemacht\nund diese in der Folge auf Facebook in eine 3‘200 Mitglieder umfassende Gruppe\ngestellt zu haben, um die Gruppenmitglieder vor der Geschwindigkeitskontrolle zu\nwarnen. Zudem soll der Beschuldigte am 24. Dezember 2015, 15:53 Uhr, über einen\nWhatsApp-Gruppenchat das betreffende Foto verschickt haben.\n3. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2016 hat der Beschuldigte die Abweisung des\nEntsiegelungsantrags beantragt. Er macht geltend, dass er das Foto nicht auf Facebook\nveröffentlicht habe. Dies sei durch A.___ geschehen. Das auf dem Mobiltelefon\ngespeicherte Foto sei kein Beweis, dass er es als Lenker eines fahrenden Fahrzeugs\ngemacht habe.\n4. Gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 StPO, § 14 Abs. 4\nEG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für\ndie Beurteilung von Entsiegelungsgesuchen zuständig.\n5. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers\nwegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen\nnicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von\nden Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).\n6. Praxisgemäss muss als erstes über die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung\nentschieden werden und es ist - sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt - im\nRahmen einer Interessenabwägung die Stichhaltigkeit allfälliger Geheimnisse zu\nbeurteilen. Schliesslich sind, sofern notwendig, die geheimnisgeschützten\nAufzeichnungen und Gegenstände auszusondern (OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL,\nin: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl.,\nBasel 2014, Art. 248 N 40 f.). Im Entsiegelungsverfahren hat das Gericht deshalb zu\nprüfen, ob von der Strafverfolgungsbehörde zu Recht geltend gemacht wird, eine\nAufzeichnung unterliege der Beschlagnahme und könne daher durchsucht werden.\nZusätzlich ist zu prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Inhabers gegenüber dem\nVerfahrensinteresse zurückzutreten hat (DANIEL JOSITSCH, Grundriss des\nschweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 403).\n7. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson\nkönnen beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte\nvoraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist\nzu beachten, dass es für die Bewilligung der Entsiegelung genügen muss, dass nach\nAnhörung der Betroffenen die Vermutung besteht, dass die fraglichen Unterlagen für\nden konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein könnten und nicht einem\nBeschlagnahmeverbot unterliegen (BARBARA LIPS-AMSLER, in: Peter Goldschmid /\nThomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 239). In einem ersten Schritt klärt\ndas Gericht deshalb ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im\nGrundsatz überhaupt gegeben sind (konkreter bzw. hinreichender Tatverdacht, kein\nabsolut geschütztes Geheimnis, potenzielle Beweistauglichkeit usw.).\n"}