c) Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, sind gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 276 Abs. 1 StPO). d) Informationen einer anderen als der überwachten Person, über die diese gemäss den Art. 170 bis 173 StPO das Zeugnis verweigern könnte, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten. Sie dürfen nicht verwendet werden (Art. 271 Abs. 3 StPO).