Seite 4 2. a) Es dürfen nur Aufzeichnungen ausgewertet werden, die sich in irgend einem Zusammenhang direkt oder indirekt, offen oder verdeckt auf die in der Anordnungsverfügung genannten Delikte der beschuldigten Person und allfälliger Dritter beziehen. b) Allfällige Zufallsfunde gegen die beschuldigte Person oder Dritte dürfen nur verwertet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 278 StPO erfüllt sind und die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes vorliegt.