3. Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit, wobei die Mitteilung mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden kann (Art. 279 StPO). Die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 393-397 StPO beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). II. Kosten