Seite 3 ses (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage sodann davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO).