2.5 Nach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von A.____ in der Untersuchung gegen diesen, B.____ und C.____ erfüllt, werden diese doch dringend der Begehung eines Verbrechens/Vergehens (Art. 139, 144 und 186 StGB) verdächtigt (Art. 273 Abs. 1 StPO). Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlus- http.//www.bl.ch/zmg