Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts beziehungsweise zur Schuldfrage hat der Zwangsmassnahmenrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. http.//www.bl.ch/zmg