Er setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täterin eines Verbrechens oder Vergehens ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person, entsprechende Gerüchte oder vage Verdachtsgründe genügen jedoch nicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1019). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen.