1. 1.1 Die Anordnung betreffend die (rückwirkende) Auskunft der Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen. 1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die erforderlichen Unterlagen innert dieser Frist eingereicht.