Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 21.10.2016 die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons A.____ für die Dauer von sechs Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beschuldigte werde verdächtigt, zusammen mit B.____ und C.____ mehrere Einbruchdiebstähle nach der Methode X.____ (Rammbock-Methode mit einem Holzbalken) begangen zu haben. http.//www.bl.ch/zmg I. Erwägungen