{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-635_2016-12-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=20ca4ce5-dad6-453d-9920-6dff016fb65f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "995b26f5bfd8fd79ab0912fe75833803"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-635_2016-12-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8b70bf7d-7a2e-4d41-b293-7da4cf8ac7b3", "Checksum": "89101b469cf90a6eea5897107ec983c5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 16 635", "350 2016 635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.12.2016 350 16 635 (350 2016 635)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 23.12.2016 350 16 635 (350 2016 635)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 23.12.2016 350 16 635 (350 2016 635)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (beschuldigte Person; Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation rückwirkend)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:15:42", "Checksum": "a37a4b5d2191e44f7af8a68ece9a2706", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.12.2016 350 16 635 (350 2016 635)\nRegeste:\nGenehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (beschuldigte Person; Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation rückwirkend)\n\n2.3 Das Zwangsmassnahmengericht ist am 6.12.2016 nicht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung einer nachträglichen Anordnung der technischen Überwachung\nzur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeugs BS xxxxx vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016\neingetreten (350 16 585), da es sich bei der entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft\nvom 1.12.2016 nicht um eine Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO handelt. In diesem Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht auch festgehalten, dass es nicht darüber befinden kann, ob die Ermittlungsergebnisse aus\neiner geheimen Überwachung, welche sich nicht auf Art. 280 StPO abstützt, verwertet werden\nkönnen. Insbesondere obliegt es nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob Art.\n277 Abs. 2 StPO (Verwertungsverbot von nicht genehmigten geheimen Überwachungen) anwendbar ist, ob es sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1\nStPO handelt und welches die Folgen des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4\nStPO sind. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die\nAnordnung der Staatsanwaltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten\ngemäss Art. 280 StPO nicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.\n\n2.4 In Bezug auf den dringenden Anfangstatverdacht gegen den Beschuldigten kann auf die\nentsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1.12.2016\n(350 16 577) verwiesen werden. Auch wenn fraglich ist, ob die Ergebnisse des Einsatzes des\nGPS am Fahrzeug BS xxxxx unter den gegebenen Umständen (keine Anordnung gemäss Art.\n280 StPO) verwertbar sind, kann sich das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall im\nRahmen der Prüfung des dringenden Tatverdachts auf die entsprechenden direkt oder indirekt\nerlangten Ermittlungsergebnisse abstützen.\n\n2.5 Nach den Gesuchsakten sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Überwachung\nder Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von A.____ in der Untersuchung gegen diesen, B.____ und C.____ erfüllt, werden diese doch dringend der Begehung eines Verbrechens/Vergehens (Art. 139, 144 und 186 StGB) verdächtigt (Art. 273 Abs. 1 StPO). Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlus-\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 3\nses (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage sodann davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO).\n\n2.6 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.___, B.____ und C.____\nwegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs am 21.12.2016 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der\nRufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von A.____ ist demnach rückwirkend für die Zeit\nvom 21.6.2016 bis zum 21.12.2016 zu genehmigen.\n\n3.\nDie Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b\nStPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und\nDauer der Überwachung mit, wobei die Mitteilung mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden kann (Art. 279 StPO). Die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 393-397 StPO beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3\nStPO).\n\nII. Kosten\n\nGemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--.\nIm vorliegenden Fall ist die Gebühr auf Fr. 250.-- festzusetzen. Über die Auferlegung dieser\nGebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.\n\nEs wird\n\nentschieden:\n\n://: 1. In Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom dd.mm.jjjj wird\ndie angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der\nRufnummer xxx xxx xx xx von A.____ in der Untersuchung gegen diesen, B.____ und C.____ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher\nSachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs rückwirkend für\ndie Zeit vom 21.6.2016 bis zum 21.12.2016 genehmigt.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 4\n2. a) Es dürfen nur Aufzeichnungen ausgewertet werden, die sich in irgend\neinem Zusammenhang direkt oder indirekt, offen oder verdeckt auf die in\nder Anordnungsverfügung genannten Delikte der beschuldigten Person\nund allfälliger Dritter beziehen.\n\nb) Allfällige Zufallsfunde gegen die beschuldigte Person oder Dritte dürfen\nnur verwertet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 278 StPO\nerfüllt sind und die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes\nvorliegt.\n\nc) Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, sind\ngesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren und unmittelbar\nnach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 276 Abs. 1 StPO).\n\n"}