{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-635_2016-12-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=20ca4ce5-dad6-453d-9920-6dff016fb65f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "995b26f5bfd8fd79ab0912fe75833803"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-635_2016-12-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8b70bf7d-7a2e-4d41-b293-7da4cf8ac7b3", "Checksum": "89101b469cf90a6eea5897107ec983c5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 16 635", "350 2016 635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.12.2016 350 16 635 (350 2016 635)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 23.12.2016 350 16 635 (350 2016 635)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 23.12.2016 350 16 635 (350 2016 635)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (beschuldigte Person; Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation rückwirkend)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:15:42", "Checksum": "a37a4b5d2191e44f7af8a68ece9a2706", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 23.12.2016 350 16 635 (350 2016 635)\nRegeste:\nGenehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (beschuldigte Person; Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation rückwirkend)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23.12.2016 (350 16 635)\n____________________________________________________________________________\n\nGeheime Überwachung\n\nBesetzung Präsident Dr. B. Schmidli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,\n4132 Muttenz 1\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch lic. iur. Simon Berger, Advokat, Büchelistrasse / Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal\nBeschuldigte Person\n\nBetreffend Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (beschuldigte Person; Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation rückwirkend)\n\nA\n\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.____, B.____ und C.____ eine Untersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 139, 144 und 186 StGB).\n\nB\n\nDie Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 21.10.2016 die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons A.____ für die Dauer von sechs Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie\nfolgt begründet: Der Beschuldigte werde verdächtigt, zusammen mit B.____ und C.____ mehrere Einbruchdiebstähle nach der Methode X.____ (Rammbock-Methode mit einem Holzbalken)\nbegangen zu haben.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\nI. Erwägungen\n\n1.\n1.1 Die Anordnung betreffend die (rückwirkende) Auskunft der Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung\ndurch das Zwangsmassnahmengericht.\nDie Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.\n\n1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die erforderlichen Unterlagen innert dieser Frist eingereicht.\n\n2.\n2.1 Besteht der dringende Tatverdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertretung nach Art. 179septies StGB sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art.\n269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 273 StPO Auskunft\nverlangen darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person\nüber den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat (lit. a) oder über Ver-\nkehrs- und Rechnungsdaten (lit. b). Diese Auskünfte können unabhängig von der Dauer der\nÜberwachung bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO).\n\n2.2 Beim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von Art. 10 StGB sowie\neine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Der dringende Tatverdacht erfordert dabei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verurteilung (so auch: MARK PIETH,\nSchweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 2016, S. 133). Er setzt konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte voraus, die dafür sprechen, dass die beschuldigte Person Täterin eines\nVerbrechens oder Vergehens ist. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person, entsprechende Gerüchte oder vage Verdachtsgründe genügen jedoch nicht\n(NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz.\n1019). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2\nStPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen. Zur Frage des dringenden\nTatverdachts beziehungsweise zur Schuldfrage hat der Zwangsmassnahmenrichter weder ein\neigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 2\nAuch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann nicht\nerschöpfend geprüft werden (MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor\nLieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich\n2014, Art. 221 N 6). Die Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots ist grundsätzlich vom\nSachgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren und damit in den Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht reicht es aus, wenn die\nVerwertbarkeit des Beweismittels, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als\nausgeschlossen erscheint (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl.,\nBern 2012, Rz. 901).\n\n"}