Das Zwangsmassnahmengericht kann durch seinen Genehmigungsentscheid deshalb nicht die Frage der Verwertbarkeit vorgängig beantworten. Es ist somit auch nicht zulässig, dass die Frage der Verwertbarkeit von Ermittlungsergebnissen aus einer geheimen Überwachung, welche sich nicht auf Art. 280 StPO abstützt, durch das Zwangsmassnahmengericht beurteilt wird. Es wird entschieden: