277 Abs. 2 StPO dürfen die Ergebnisse einer nicht genehmigten Überwachung nicht verwertet werden. Es handelt sich dabei um ein absolutes Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1, 2 Satz StPO (SABINE GLESS, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 N 47). Ob ein solches vorliegt, hat allerdings das urteilende Gericht zu entscheiden. Das Zwangsmassnahmengericht kann durch seinen Genehmigungsentscheid deshalb nicht die Frage der Verwertbarkeit vorgängig beantworten.