Seite 2 res würde dem Sinn und Zweck des Genehmigungsverfahrens widersprechen. Zufolge Fehlens einer Anordnung gemäss Art. 280 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht nicht über den vorliegenden Genehmigungsantrag befinden. 9. Gemäss Art. 277 Abs. 2 StPO dürfen die Ergebnisse einer nicht genehmigten Überwachung nicht verwertet werden.