Es kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, dass die Staatsanwaltschaft irrtümlich vergessen hat, eine mündliche Anordnung schriftlich zu bestätigen bzw. rechtzeitig einen Genehmigungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Somit liegt keine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 280 StPO in Bezug auf den Einsatz des GPS vom 23. bis 28.11.2016 vor. Eine solche kann nur vorgängig oder bei Gefahr in Verzug gleichzeitig mit dem Einsatz erteilt werden, nicht aber erst nach Abschluss der Überwachung. Etwas ande- http.//www.bl.ch/zmg