Dies entspricht ungefähr der Regelung in Art. 7 aBÜPF. Diese Formulierung macht nur Sinn, wenn die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vor der Durchführung einer geheimen Überwachungsmassnahme eingeholt wird. Durch die Pflicht zur vorgängigen Einholung einer Genehmigung für eine geheime Überwachungsmassnahme beim Zwangsmassnahmengericht soll sichergestellt werden, dass über einen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen, bei welcher er vorgängig nicht angehört wird, nicht allein die Staatsanwaltschaft befindet. Zudem soll es schon vor dem Eingriff eine richterliche Überprüfung geben.