http.//www.bl.ch/zmg die drei Beschuldigten festgenommen worden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft ist erst am 1. 12.2016 erfolgt und damit 3 Tage, nachdem die Überwachung abgebrochen worden ist. 6. Gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht eine Überwachung vorläufig genehmigen, eine Genehmigung nur mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten sowie weitere Abklärungen verlangen. Dies entspricht ungefähr der Regelung in Art. 7 aBÜPF.