Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Fahrzeug BS xxxxx, welches am 23.11.2016 entwendet worden sei, habe am 23.11.2016, 15:05 Uhr, einem Einbruchdiebstahl vom 23.11.2016, ca. 02:58 Uhr, nach dem Muster „X.____“ zugeordnet werden können. 3. Laut Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO bedarf der Einsatz technischer Überwachungsgeräte der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. 4. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m.