{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-585_2016-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e2cfc40c-7828-46be-b11b-daa7830b2cb5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "5a7e9de0ea2258c6689b2c964cbd4e49"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-16-585_2016-12-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=67919c5d-9240-461f-a21b-56b587422439", "Checksum": "be6cb7ba8bbf0ceb025606b1a05b1d10"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 16 585", "350 2016 585"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.12.2016 350 16 585 (350 2016 585)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 06.12.2016 350 16 585 (350 2016 585)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 06.12.2016 350 16 585 (350 2016 585)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Drittperson)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:38:00", "Checksum": "e840f7beb6a5049e9bef1cd3a3e2a0e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.12.2016 350 16 585 (350 2016 585)\nRegeste:\nGenehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Drittperson)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 06.12.2016 (350 16 585)\n____________________________________________________________________________\n\nGeheime Überwachung\n\nBesetzung Präsident Dr. B. Schmidli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,\n4132 Muttenz 1\n\ngegen\n\nA.____\nBeschuldigte Person\n\nBetreffend Genehmigung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Drittperson)\n\nErwägungen:\n1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.____, B.____ und C.____ eine Untersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen\nHausfriedensbruchs (Art. 139, 144 und 186 StGB).\n2. Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 1. 12.2016 eine technische\nÜberwachung des Fahrzeugs BS xxxxx (GPS) vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016 an. Mit\nEingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Fahrzeug BS\nxxxxx, welches am 23.11.2016 entwendet worden sei, habe am 23.11.2016, 15:05 Uhr, einem Einbruchdiebstahl vom 23.11.2016, ca. 02:58 Uhr, nach dem Muster „X.____“ zugeordnet werden können.\n3. Laut Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO bedarf der Einsatz technischer Überwachungsgeräte der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.\n4. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 274 Abs. 1 StPO dem\nZwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die\nAnordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.\n5. Im vorliegenden Fall ist mit der technischen Überwachung des Fahrzeugs BS xxxxx zur\nStandortermittlung (GPS) bereits am 23.11.2016 begonnen worden. Am 28.11.2016 sind\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\ndie drei Beschuldigten festgenommen worden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft ist\nerst am 1. 12.2016 erfolgt und damit 3 Tage, nachdem die Überwachung abgebrochen\nworden ist.\n6. Gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO kann das Zwangsmassnahmengericht eine Überwachung\nvorläufig genehmigen, eine Genehmigung nur mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung\nder Akten sowie weitere Abklärungen verlangen. Dies entspricht ungefähr der Regelung in\nArt. 7 aBÜPF. Diese Formulierung macht nur Sinn, wenn die Genehmigung durch das\nZwangsmassnahmengericht vor der Durchführung einer geheimen Überwachungsmassnahme eingeholt wird. Durch die Pflicht zur vorgängigen Einholung einer Genehmigung für\neine geheime Überwachungsmassnahme beim Zwangsmassnahmengericht soll sichergestellt werden, dass über einen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen, bei welcher er\nvorgängig nicht angehört wird, nicht allein die Staatsanwaltschaft befindet. Zudem soll es\nschon vor dem Eingriff eine richterliche Überprüfung geben.\n7. Im vorliegenden Fall hat die Polizei Basel-Landschaft den GPS eingesetzt, ohne vorgängig\nmündlich oder schriftlich einen Auftrag der Staatsanwaltschaft erhalten zu haben. Sie hat\nes auch unterlassen, unverzüglich nach der Installation des GPS die Staatsanwaltschaft zu\ninformieren und eine entsprechende Anordnung nachträglich einzuholen. Es ist deshalb offensichtlich, dass der GPS nicht gestützt auf eine Anordnung der Staatsanwaltschaft eingesetzt worden ist. Vielmehr muss in vorliegender Konstellation davon ausgegangen werden,\ndass zum Zeitpunkt des Einsatzes des GPS keine Anordnung der Staatsanwaltschaft vorgelegen hat. Somit hat die Polizei Basel-Landschaft unter Verletzung von Art. 280 StPO eigenmächtig gehandelt bzw. ist davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine technische\nÜberwachung zur Standortermittlung (GPS) gemäss Art. 280 lit. c StPO handelt und somit\nkeine Anordnung der Staatsanwaltschaft und keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht nötig ist.\n8. Die Staatsanwaltschaft hat am 1.12.2016 eine technische Überwachung des Fahrzeugs BS\nxxxxx (GPS) vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016 angeordnet und gleichentags einen entsprechenden Genehmigungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht. Wie weiter oben ausgeführt, sieht die StPO nicht vor, dass eine nachträgliche Anordnung möglich\nist. Es handelt sich bei der vorliegenden Anordnung vom 1.12.2016 auch nicht um eine\nschriftliche Bestätigung einer Anordnung, welche vorgängig aus zeitlichen Gründen (Gefahr\nin Verzug) mündlich erteilt worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat im Genehmigungsantrag\nselber ausgeführt, dass sie erst seit dem 30.11.2016, und damit zwei Tage nach dem Abbruch der Überwachung, Kenntnis vom Einsatz des GPS hat. Es kann deshalb auch nicht\ndavon gesprochen werden, dass die Staatsanwaltschaft irrtümlich vergessen hat, eine\nmündliche Anordnung schriftlich zu bestätigen bzw. rechtzeitig einen Genehmigungsantrag\nbeim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Somit liegt keine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 280 StPO in Bezug auf den Einsatz des GPS vom 23. bis\n28.11.2016 vor. Eine solche kann nur vorgängig oder bei Gefahr in Verzug gleichzeitig mit\ndem Einsatz erteilt werden, nicht aber erst nach Abschluss der Überwachung. Etwas ande-\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}