Seite 6 eine eingehende Aktenkenntnis nötig. Zudem ist abzuklären, welcher Kanton die Entschädigung zu leisten hat, hat sich der Beschuldigte doch seit dem 4.08.2016 aufgrund eines Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg in Haft befunden. 4. 4.1 Es werden keine Kosten erhoben. 4.2 Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 6 Stunden beträgt. Es wird entschieden: ://: 1. Das Haftentlassungsgesuch vom 31.8.2016 wird gutgeheissen.