3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass derzeit kein gültiger Hafttitel vorliegt und kein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt worden ist. Somit befindet sich der Beschuldigte seit dem 4.08.2016 ohne Hafttitel in Untersuchungshaft. Seit diesem Zeitpunkt muss der Freiheitsentzug als unrechtmässig gelten. Die Verletzung von Verfahrensregeln im Haftverfahren kann verschiedene Rechtsfolgen mit sich bringen, namentlich die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft, einen Verzicht auf Auflage der Verfahrenskosten und allenfalls eine Entschädigung gemäss Art. 431 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_683/2011 vom 5. Januar 2015 E. 2.2.1 [