Zwar befindet sich der Beschuldigte nach wie vor in Untersuchungshaft, doch hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im vorliegenden Fall nur die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragt, nicht aber die erneute Inhaftierung des Beschuldigten. Mangels Antrags betreffend eine Haftanordnung kann das Zwangsmassnahmengericht nicht über eine solche befinden.