227 N 2 f.). Im vorliegenden Fall ist der letzte formell korrekte Hafttitel am 3. August 2016 abgelaufen. Die Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg ist durch eine unzuständige Behörde in einem formell mangelhaften Verfahren ergangen, da das Verfahren noch nicht formell durch den Kanton Fribourg übernommen worden war und es sich ohnehin um ein Haftverlängerungsverfahren gehandelt hätte. Zwar befindet sich der Beschuldigte nach wie vor in Untersuchungshaft, doch hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im vorliegenden Fall nur die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragt, nicht aber die erneute Inhaftierung des Beschuldigten.