2.6 Bei der Antragsfrist von vier Tagen gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung hat keine Haftentlassung zur Folge, wenn das Zwangsmassnahmengericht noch innert der ursprünglichen Haftfrist die Haftverlängerung anordnen kann. Ebenfalls ist es zulässig, dass die Staatsanwaltschaft ein Haftanordnungsverfahren gemäss Art. 224 ff. StPO anstrengt, sofern die beschuldigte Person noch nicht aus der Haft entlassen worden ist (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 2 f.).