Zusätzlich wäre es der Verteidigung möglich gewesen, von den längeren Fristen eines Haftverlängerungsverfahrens zu profitieren und sich damit eingehender mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verfahren am 28.07.2016 bereits formell an den Kanton Fribourg abgetreten worden wäre und sich dieser bereit erklärt hätte, in der kurzen Frist selber ein Haftverlängerungsverfahren durchzuführen.