Seite 5 zung der Haft nach dem 3.08.2016 durch seinen bisherigen Verteidiger (RA N. Roulet) vertreten und damit sichergestellt worden wäre, dass dieser in diesem Haftverfahren Kenntnis sämtlicher bisher ergangener Entscheid gehabt hätte. Zusätzlich wäre es der Verteidigung möglich gewesen, von den längeren Fristen eines Haftverlängerungsverfahrens zu profitieren und sich damit eingehender mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen.