2.5 Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb festzustellen, dass die Kantone Basel-Landschaft und Fribourg ein Verfahren gewählt haben, welches den Beschuldigten übermässig in seinen Rechten verletzt hat. Es wäre der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft möglich gewesen, fristgerecht bis zum 3.08.2016 einen Haftverlängerungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft einzureichen. Dadurch wäre sichergestellt worden, dass die Anordnung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend Begründung des dringenden Tatverdachts und Beschleunigungsgebot gefolgt wird.