Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist auch insofern problematisch, da das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19.7.2016 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat und bis zum 3.08.2016 die erforderlichen Beweise für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (Auswertung der Rück-ID, Zuordnung des Deliktsguts) vorzulegen hat oder das Verfahren bis dann an den Kanton Fribourg abzutreten ist. Durch das von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gewählte Vorgehen ist diese Anordnung des Kantonsgerichts unterlaufen worden, ist doch das Gerichts-