224 StPO durchführen müssen. Das durch diese beiden Kantone gewählte Vorgehen hat sich insofern nachteilig für den Beschuldigten ausgewirkt, als dieser im Kanton Fribourg einen neuen amtlichen Verteidiger erhalten hat (RA X.____), wobei unsicher ist, ob dieser vom im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahren Kenntnis gehabt hat. Sicher ist, dass der bisherige Verteidiger (RA N. Roulet) im Verfahren des Kantons Basel-Landschaft keine Kenntnis von der erneuten Inhaftierung (richtigerweise Verlängerung der Untersuchungshaft) seines Mandanten hatte, obwohl des Mandat nicht formell aufgelöst worden ist.