42 StPO verbindlich bestimmt worden ist. Somit ist der Kanton Fribourg zum Zeitpunkt der Haftanordnung für den Erlass eines Haftbefehls nicht zuständig gewesen, zumal es der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft möglich gewesen wäre, während der hängigen Gerichtsstandsanfrage beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen. Selbst wenn von einer Zuständigkeit des Kantons Fribourg ausgegangen würde, so hätte dieser ein Haftverlängerungsverfahren gemäss Art. 227 StPO und nicht ein Haftanordnungsverfahren gemäss Art. 224 StPO durchführen müssen.