Seite 4 der Kantone Uri, Waadt und Wallis. Letztendlich kann diese Fragen offen gelassen werden, da zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg keine formelle Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Fribourg bestanden hat und der Gerichtsstand noch nicht im Sinne von Art. 42 StPO verbindlich bestimmt worden ist.