Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Verfahren des Kantons Fribourg in den Verfahren im Kanton Basel-Landschaft keine Rolle gespielt haben. Vielmehr sind sie insbesondere bei der Frage der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft berücksichtigt worden, hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unverzüglich ein Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Fribourg zu führen bzw. abzuschliessen sei.