2.2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschuldigte gestützt auf eine Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg seit dem 28.07.2016 in Untersuchungshaft (befristet bis zum 27.10.2016), nachdem der Hafttitel des Kantons Basel-Landschaft (Beschluss des Kantonsgerichts vom 19.7.2016) am 3.08.2016 abgelaufen ist. Die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft hat in ihrem Antrag ausgeführt, dass sie seit April 2016 und somit beinahe seit Anordnung der Untersuchungshaft Kenntnis von damals noch sistierten Fällen im Kanton Fribourg gehabt hat.