Seite 3 20. November 2014 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) sprechen sich die beteiligten Kantone untereinander über die Zuständigkeit für die Verlängerung befristeter Zwangsmassnahmen ab, wenn deren Verlängerung ansteht. Können sich die beteiligten Kantone nicht einigen, so sorgt der abtretende Kanton dafür, dass die Massnahmen noch für zehn Tage ab Eingang der Akten an den übernehmenden Kanton andauern.