und die Zuständigkeit für die Untersuchungshaft sollen bis zur Bestimmung des Gerichtsstands bei den Behörden des anordnenden Kantons verbleiben, wobei die beschuldigte Person anderen Behörden zur Befragung überstellt werden kann. Erst mit einer formellen Gerichtsstandsanerkennung bzw. einem Entscheid im Gerichtsstandskonflikt kann das Strafverfahren der örtlich zuständigen Behörde abgetreten werden (ERICH KUHN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 42 N 1 ff.; THOMAS FINGERHUT/VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob /