39 Abs. 1 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 2 StPO werden verhaftete Personen den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von einer Behörde bzw. einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird. Die Verantwortung, das Verfahren